Vielmehr ist letzteren volle Beweiskraft zuzusprechen und entsprechend von der Vollständigkeit der Untersuchungen auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung ist folglich auf die Durchführung weiterer Untersuchungen – wie etwa der Einholung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 4) – zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 f.).