Aus all diesen Gründen kann der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Wochenplan daher nicht als Berechnungsgrundlage für den behinderungsbedingten Mehraufwand dienen und vermag gleichzeitig auch keine Zweifel an den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 26. Juli 2022 sowie der ergänzenden Beurteilung vom 7. November 2022 zu erwecken. Vielmehr ist letzteren volle Beweiskraft zuzusprechen und entsprechend von der Vollständigkeit der Untersuchungen auszugehen.