Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gestützt darauf errechneten fünfeinhalb Stunden pro Tag (Beschwerde, Ziff. 2.2.) um den für die Kindseltern betriebenen zeitlichen Aufwand insgesamt und nicht den für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wie auch einen Intensivpflegezuschlag massgeblichen invaliditätsbedingten Mehraufwand im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind handelt (vgl. E. 2.2. und 2.4.). So sind -7-