4.3. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte, durch die Kindseltern erstellte Wochenplan (BB 4) zeigt detailliert auf, welchen zeitlichen Aufwand diese für die Betreuung der Beschwerdeführerin zwischen dem 6. und dem 11. September 2022 hatten. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gestützt darauf errechneten fünfeinhalb Stunden pro Tag (Beschwerde, Ziff.