Aus dem Bericht selbst ergeben sich keine entsprechenden Widersprüche, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. In der ergänzenden Beurteilung vom 7. November 2022 gab die Abklärungsperson hingegen die Angaben der Eltern bei der Abklärung zu den sechs alltäglichen Lebensbereichen (vgl. E. 2.3 hiervor) sowie zur Behandlungspflege detailliert wieder ("Angaben der Eltern") und nahm dazu jeweils ausführlich und begründet Stellung ("Stellungnahme Abklärungsdienst"; VB 42 S. 3 ff.).