Was die Kritik der Beschwerdeführerin anbelangt, der Bericht gebe die Aussagen der Kindseltern inhaltlich nicht korrekt und verfälscht wieder, gilt festzustellen, dass diese Rüge lediglich pauschal vorgebracht wird, ohne die Behauptung weiter zu erläutern bzw. auszuführen, welche Aussagen der Abklärungsperson inkorrekt oder verfälscht wären und inwiefern. Aus dem Bericht selbst ergeben sich keine entsprechenden Widersprüche, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist.