4.2. Die Gültigkeit und Zuverlässigkeit des Berichts bezüglich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort ist in erster Linie abhängig von inhaltlichen, materiellen Kriterien (vgl. E. 2.4.). Insbesondere werden weder ein Wortprotokoll noch die Unterzeichnung des Berichts durch die hilfestellenden Personen vorausgesetzt (vgl. Rz. 3041 und 3047 des Kreisschreibens über über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand: 1. Juli 2022, sowie Anhang 2 und 3 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Mai 2022).