Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren nahm sie am 7. November 2022 ausführlich und begründet Stellung (VB 42). Dem Abklärungsbericht vom 26. Juli 2022, inklusive der ergänzenden Beurteilung vom 7. November 2022, kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.4.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Abklärungsbericht vom 26. Juli 2022 sei aus dem Recht zu weisen. Es handle sich weder um ein Wortprotokoll, noch seien die Aussagen der Kindseltern korrekt erfasst -6-