3.2. Die Abklärungsperson kannte die medizinische Diagnose und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (VB 32 S. 1 i.V.m. VB 24 S. 1). Medizinische Unsicherheiten klärte sie pflichtgemäss ab (VB 32 S. 4). Sie berücksichtigte die Angaben der Eltern hinreichend (VB 32 S. 1 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen, der Behandlungspflege, wie auch den übrigen Kriterien ausführlich und plausibel begründet. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren nahm sie am 7. November 2022 ausführlich und begründet Stellung (VB 42).