Sowohl die Notwendigkeit von Dritthilfe bei gesellschaftlichen Kontakten, als auch eine aufwendige Pflege oder eine persönliche Überwachung wurden verneint (VB 32 S. 6 f.). Insgesamt resultierte somit ein täglicher behinderungsbedingter Mehraufwand für die Intensivpflege von 46 Minuten. Frau C. hielt fest, dass eine Hilflosigkeit in diesem Umfang weder eine Hilflosenentschädigung noch einen Intensivpflegezuschlag auslöse (VB 32 S. 7).