Im entsprechenden Bericht vom 26. Juli 2022 hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen würde (VB 32 S. 1 ff.). Im Rahmen der Behandlungspflege ergab sich aufgrund der täglichen Neupogen-Injektion, der regelmässigen Temperaturmessung, der täglichen Hautkontrolle/Hautpflege sowie dem täglichen Medizinalbad ein Mehraufwand von 36 Minuten pro Tag (VB 32 S. 4 ff.).