3. 3.1. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 gründet auf den Erhebungen der Abklärungsperson Frau C., Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, anlässlich ihrer Abklärung an Ort und Stelle vom 20. Juli 2022. Im entsprechenden Bericht vom 26. Juli 2022 hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen würde (VB 32 S. 1 ff.).