2.4. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dafür ist mindestens ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag erforderlich (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist laut Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters.