b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e). Die Kriterien für eine mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV). Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV