4. Subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten zu erstellen, welches sich eingehend zum medizinisch notwendigen Mehraufwand i.S. von IVV Art. 37 äussert und auch die notwendige Intensivpflege i.S. von IVV Art. 36 Abs. 2 abklärt. 5. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: