"1 Es sei der Entscheid der SVA Aargau, vom 8. November 2022 betreffend Hilflosenentschädigung / Intensivpflegezuschlag von A. vollumfänglich aufzuheben. 2. A., geb. X. Juni 2021, von R. sei eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit i.S. von IVV Art. 37 Abs. 1 mit Intensivpflegezuschlag i.S. von IVV Art. 36 Abs. 2 zu gewähren. 3. Eventualiter sei A., geb. X. Juni 2021, von R. sei eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit i.S. von IVV Art. 37 Abs. 2 mit Intensivpflegezuschlag i.S. von IVV Art. 36 Abs. 2 zu gewähren.