Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 326 (Angeborene Immundefekte, sofern Therapie notwendig ist) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV- Anhang) und leistete in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für medizinische Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Abklärungsdienst verneinte sie jedoch mit Verfügung vom 8. November 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: