1. Die im Juni 2021 geborene Beschwerdeführerin wurde seitens ihrer Eltern am 17. August 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) angemeldet. Am 11. Oktober 2021 erfolgte unter Angabe der Diagnose einer Neutropenie eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag. Es folgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie eine Abklärung an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff.