Es wurde vorliegend vollständig auf das MEDAS-Gutachten vom 23. September 2019 und die später eingeholten Ergänzungsgutachten vom 18. Dezember 2019 und 26. Mai 2021 abgestellt. Die Einholung des privaten Gutachtens war für die Beurteilung somit nicht erforderlich, weshalb von einer Erstattung der Kosten abgesehen wird. 11. 11.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fall mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 zu Recht per 15. Mai 2017 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat sodann weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine über die bereits vergüteten 15 % hinaus gehende Integritätsentschädigung . Die Beschwerde ist daher abzuweisen.