9. Die über den 15. Mai 2017 hinaus persistierenden gastroenterologischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen nicht in einem natürlich- bzw. adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Juli 2015 (vgl. E. 5). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits krankheitshalber voll erwerbsunfähig war und eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, besteht zudem kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 7.4). Eine Integritätsentschädigung wurde bereits ausbezahlt und ist diesbezüglich unbestritten (vgl. E 8.3).