Letzteren hat der Beschwerdeführer gar explizit anerkannt (vgl. E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 in VB 533) und die entsprechende Entschädigung wurde unbestrittenermassen ausbezahlt. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden aufgrund der gastroenterologischen oder psychischen Beschwerden ist, wie auch der Rentenanspruch, zwar Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 7.1.2). Ein solcher besteht jedoch mangels natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen - 21 - diesen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis (vgl. E. 5) nicht.