krankheitshalber voll erwerbsunfähig und bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2018 in BB 9 mit der die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer angesichts des Invaliditätsgrads von 100 % aufgrund der Leberzirrhose, welche nicht unfallkausal ist (vgl. E. 5), ab März 2017 eine ganze Invalidenrente gewährte). Somit konnte die unfallbedingte Einschränkung im frühesten Zeitpunkt der unfallversicherungsrechtlichen Rentenprüfung (Mai 2017) nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr begründen, denn das Valideneinkommen wäre im massgebenden