7.3. Für die obligatorische Unfallversicherung besteht keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25 März 2021 E. 6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.1, mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 97/06 vom 24. November 2006 E. 4.3).