vgl. auch SVR 2016 AHV Nr. 6 S. 19, 9C_827/2015 E. 3). Die Frage des Rentenanspruchs kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in den Ziffern 13 und 16 der Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 – nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist. Denn zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat.