7. 7.1. 7.1.1. Streitig ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2017 zu Recht nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt (VB 316) und dies in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2022 bestätigt hat (VB 605). 7.1.2. Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der In- - 19 -