Nicht gegeben sind diese Kriterien aber bezüglich der restlichen somatischen Beschwerden. Die Prüfung der beiden letzten Kriterien (körperliche) Dauerschmerzen und Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit) kann damit offen bleiben, da diese auf jeden Fall nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt wären. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Juli 2015 und den psychischen bzw. mit keinem organisch objektivierbaren Korrelat zu erklärenden Beschwerden des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.