Was die Kriterien der allfälligen vom Beschwerdeführer geltend gemachten ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen angeht (Beschwerde S. 27 f.), so könnten diese allenfalls bezüglich der Leberzirrhose und der später notwendig gewordenen Lebertransplantation gegeben sein. Diese waren jedoch, wie hiervor ausgeführt (E. 5), nicht natürlich kausal zum Unfall. Nicht gegeben sind diese Kriterien aber bezüglich der restlichen somatischen Beschwerden.