Dieses ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.3). Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu entnehmen.