Mit Blick auf die hiervor dargelegte Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14. Juli 2015, bei welchem der Beschwerdeführer mit einem Trottinett ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug in einen 1.5 m tiefen Entwässerungsschacht stürzte (vgl. E. 1), zu Recht als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. VB 605 S. 43). Somit müssten zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden vier Kriterien oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt sein.