So wurde der Sturz mit dem Fahrrad auf den Kopf auf einer vereisten Strasse als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.6.). Mit Blick auf die hiervor dargelegte Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 14. Juli 2015, bei welchem der Beschwerdeführer mit einem Trottinett ohne Kollision mit einem anderen Fahrzeug in einen 1.5 m tiefen Entwässerungsschacht stürzte (vgl. E. 1), zu Recht als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (vgl. VB 605 S. 43).