Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 14. Juli 2015 natürlich kausal für diese Beeinträchtigungen ist, respektive war, kann – wie sich im Folgenden ergibt – offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 14. Juli 2015 unbestrittenermassen zu Recht mittels der Kriterien der sog. Psycho-Praxis (E. 3.3 und 3.4).