6. 6.1. Nach der Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer noch über den Zeitpunkt des per 15. Mai 2017 verfügten Fallabschlusses hinaus an psychischen bzw. sich nicht mit einer organisch objektivierbaren Ursache erklärbaren Beschwerden litt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 14. Juli 2015 natürlich kausal für diese Beeinträchtigungen ist, respektive war, kann – wie sich im Folgenden ergibt – offen bleiben.