4.9. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass Dr. med. G. beim Kantonsspital K. tätig war, auf eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit des Gutachters schliessen liesse. So wurde der Beschwerdeführer nicht von Dr. med. G. behandelt. Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ergänzungsgutachtens vom 26. Mai 2021 hat Dr. med. G. zudem nicht mehr beim Kantonsspital K. gearbeitet. Analog dazu wurde die frühere Tätigkeit eines Gerichtsgutachters bei einem regionalen ärztlichen Dienst vom Bundesgericht nicht als erhöhtes Gefahrenpotential für dessen Befangenheit angesehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2).