Nachdem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. med. I., Klinik für Innere Medizin, Klinikum J., Q., vom 27. November 2020 eingereicht hatte, in der dieser zum Schluss gelangte, dass die unfallbedingte Medikamentenaufnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung und Dekompensation der zuvor kompensierten Leberzirrhose geführt habe (VB 548), stellte die Beschwerdegegnerin diese dem Gutachter Dr. med. G. zur Stellungnahme zu. Dieser hielt mit Nachtrag vom 26. Mai 2021 fest, eine unerwünschte Arzneimittelwirkung von Diclofenac sei als Teilursache der dekompensierten Leberzirrhose möglich.