was einer Gesamtintegritätseinbusse von 15 % entspreche (VB 508 S. 68, 510 S. 34 f.). Aus neurologischer Sicht bestehe hingegen kein Integritätsschaden (VB 510 S. 12), aus psychiatrischer Sicht jedoch ein solcher in der Höhe von 25 % (VB 510 S. 107). 4.2. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 nahm die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H. zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers Stellung und hielt zusammenfassend an ihrer Beurteilung im Gutachten fest (VB 529).