Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne von einer weiteren Heilbehandlung sodann keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden (VB 508 S. 67, 510 S. 40). Betreffend Integritätsschaden habe der Beschwerdeführer aufgrund der leicht eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine Integritätseinbusse von maximal 5 %, unter Berücksichtigung der zunehmenden Entwicklung der Handgelenksarthrose und der etablierten Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae rechts eine solche von weiteren 5 % und wegen der schmerzhaften Einschränkung der linken Vorfuss-Funktion eine Integritätseinbusse von 5 %,