zu prüfen seien und auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (VB 605) ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juli 2015 zu Recht per 15. Mai 2017 eingestellt hat. 2. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei die UVG-Deckung des Versicherten festzustellen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren), ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage, wie sich im Folgenden ergibt, offen bleiben kann.