Die über dieses Datum hinaus persistierenden gastroenterologischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden nicht in einem natürlich bzw. adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Juli 2015. Es bestehe aus orthopädischer-traumatologischer Sicht eine erhebliche Integritätseinbusse, weshalb sie die Einsprache gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Juni 2017 gutgeheissen und eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zugesprochen hat. -4-