1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 605) im Wesentlichen davon aus, der Fall sei per 15. Mai 2017 abzuschliessen, da ab diesem Zeitpunkt mit keinem namhaften Behandlungserfolg mehr zu rechnen gewesen sei. Die über dieses Datum hinaus persistierenden gastroenterologischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stünden nicht in einem natürlich bzw. adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Juli 2015.