4. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer für den Leberschaden eine Integritätsentschädigung von 30 % und für die psychischen Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von 25 % auszurichten. 6. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Gutachterkosten von Fr. 1’219 (entsprechend 1’120 Euro) gemäss E-mail vom 30[.]11.2020 zurückzuerstatten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."