2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 4.11.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die UVG-Deckung des Versicherten festzustellen, eventualiter eine Rechtverweigerung oder Rechtsverzögerung bezüglich eines Entscheids über eine Staatshaftung der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 ATSG. -3- 3. Die Beschwerdegegnerin habe die Unfallkausalität der Leberzirrhose zu anerkennen und dafür die gesetzlichen Leistungen auszurichten.