Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktion, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 7. August 2023 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'267, § 6 Abs. 3 AnwT). Die Grundentschädigung ist sodann gemäss § 8 AnwT um 25 % zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse hatte (= Fr. 2'450.25).