Dies ist namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftete; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen hat oder auf eine Expertise abstellte, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllte (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). Dies gilt mit gleicher Begründung auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachfragen bei den von der Verwaltung beauftragten Gutachtern.