8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2020 bis am - 18 - 28. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. März 2021 auf eine halbe Invalidenrente hat.