7.5.4. In einer Gesamtwürdigung der lohnerhöhenden (Beschäftigungsgrad) und lohnmindernden (leidensbedingte Einschränkungen, Nationalität/Aufenthaltskategorie) Faktoren rechtfertigt sich entgegen der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 30'085.00 (Fr. 33'428.00 x 0.9). Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'040.00 (Fr. 60'125.00 - Fr. 30'085.00), was einem Invaliditätsgrad von 50 % (30'040.00 / 60'125.00 x 100 = 49.6 %, gerundet gemäss BGE 130 V 121: 50 %) entspricht.