Hinsichtlich der weiteren Kriterien, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 2. Juni 2022 – und damit auch noch zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2020) – über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt hat (VB 74; 162). Im Vergleich zum Medianlohn total (Fr. 5'787.00; BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, total) fällt der Lohn von Frauen mit Niederlassungsbewilligung C (Fr. 5'089;