Stoss- und Ziehbewegungen und keine Rumpfdrehbewegungen durchgeführt werden (VB 153 S. 11). Diese Einschränkungen sind im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Mangelnde berufliche Ausbildung begründet entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13) hingegen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da diesem Umstand mit der Einteilung in das niedrigste Kompetenzniveau 1 bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6 mit Hinweisen).