Demgegenüber ist ein Abzug vom Tabellenlohn in denjenigen Fällen geboten, in welchen die versicherte Person selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zum einen darauf angewiesen, selbst bestimmbare Pausen einzulegen, und kann nur Tätigkeiten ohne enges Zeitlimit ausführen. Zum anderen müssen die Arbeiten gut strukturiert sowie seriell erbringbar sein und dürfen keine emotionale Belastung mit sich bringen.