Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis). Demgegenüber ist ein Abzug vom Tabellenlohn in denjenigen Fällen geboten, in welchen die versicherte Person selbst bei leichten Arbeiten eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1).