Dabei gilt zu beachten, dass einer versicherten Person, der noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, noch viele Tätigkeiten offen stehen. Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb unter diesem Aspekt kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.3.2 mit Hinweis).